Arbeitszeugnisse richtig bewerten
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ein Arbeitszeugnis von seinem Betrieb zu verlangen. Die eine Form ist das Zwischenzeugnis, welches während einer laufenden Tätigkeit abverlangt werden kann. Dies ist besonders dann sinnvoll bei einem Wechsel des Vorgesetzten, denn dieser wird die Arbeit des Mitarbeiters in jedem Fall bewerten können. Ebenso kann der Arbeitnehmer aus freien Stücken zwischendurch ein Arbeitszeugnis verlangen, was jedoch vielfach den Arbeitgeber zur Annahme bewegt, dass sein Mitarbeiter sich einer neuen Arbeit zuwenden möchte. Die zweite Alternative ist die Erstellung des Zeugnisses gegen Ende der Beschäftigung. Und hier ist die Ausstellung eine absolute, gesetzlich vorgeschriebene Pflicht.
Die korrekte Bewertung der Arbeit im Zeugnis
Jedoch stellt das Arbeitszeugnis vielfach am Ende der Beschäftigung einen großen Streitpunkt dar. Fakt ist, dass es keine negativen Formulierungen enthalten darf, da damit die Aufnahme einer neuen Arbeit nachhaltig erschwert werden kann. Deshalb verstehen es die meisten Arbeitgeber, bestimmte Aussagen so geschickt zu formulieren, dass sie zwar auf den ersten Blick positiv klingen, aber negativ gemeint werden. Diese Form der Geheimsprache wird in jedem neuen Betrieb verstanden. Daher ist es besonders wichtig, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeugnisse auf Richtigkeit überprüft. Solche Formulierungen wie "er/sie hat sich stets bemüht" oder "zu unserer vollen Zufriedenheit" sind mittlerweile hinlänglich bekannt. Aber es gibt noch wesentlich mehr Aussagen der Geheimsprache, die nicht jeder im Kopf haben dürfte.
Die besten Mittel zur Bewertung für das Arbeitszeugnis
Neben auf dem Markt erschienenen Büchern stellt das Internet eine gute sowie kostengünstige Alternative dar. Auf einschlägigen Seiten kann der Mitarbeiter alle zurzeit gültigen Formulierungen einsehen. Der Vorteil ist nicht nur in der Kostenersparnis zu sehen, sondern darüber hinaus auch in der Aktualisierung. Die Arbeitgeber lassen sich immer wieder neue Formulierungen einfallen, so dass es überaus wichtig ist, zu erkennen, was tatsächlich gemeint ist. Bei Ungereimtheiten ist der Betrieb zur Abänderung verpflichtet. Weigert er sich dennoch, die Arbeit entsprechend zu bewerten, bleibt der Gang zum Anwalt.
Quelle: Pressemeldung Doppelklicker.de
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