UNIQA - Tiroler Loden
Nach Informationen aus den Medien hat der Oberste Gerichtshof in einem Urteil festgestellt, dass UNIQA in der Sache Tiroler Loden im Jahr 2001 eine Versicherungsleistung um sieben Wochen zu spät erbracht hat. Das Urteil wurde UNIQA bisher nicht zugestellt.
Eine Schadenersatzforderung aus der jetzt festgestellten verspäteten Zahlung wurde nicht geltend gemacht. Voraussetzung für einen Anspruch ist aber jedenfalls, dass ein konkreter Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verspätung von ungefähr sieben Wochen steht.
Begründet wird die Entscheidung des OGH nach den bisher vorliegenden Informationen, im Wesentlichen damit, dass zum fraglichen Zeitpunkt gerichtliche Vorerhebungen nur "gegen unbekannte Täter" eingeleitet waren. Das aktuell anhängige Strafverfahren gegen Mag. Gebauer wegen des Verdachtes der Beihilfe zur Brandstiftung hat erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt.
UNIQA wird auf Grund der seit der Entscheidung der ersten Instanz veränderten Situation eine Wiederaufnahmeklage einbringen. Aus der Sicht von UNIQA bestätigt das aktuelle Strafverfahren gegen Mag. Gebauer die seinerzeitigen Bedenken gegen die Auszahlung der Versicherungsleistungen.
UNIQA ist insbesondere der Risikogemeinschaft aller Versicherten gegenüber verpflichtet, Hinweise auf Leistungsfreiheit genau zu untersuchen und die Bezahlung von ungerechtfertigten Ansprüchen zu vermeiden.
Quelle: Pressemeldung UNIQA Versicherungen AG
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