VSAAG-Referentenentwurf schafft einen praktikablen praxisnahen Krisenrahmen für deutsche Versicherungsunternehmen

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Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) begrüßt den Entwurf des VSAAG zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, weil er einen verlässlichen, transparenten Rechtsrahmen etabliert. Dieser trägt zur Stärkung der Stabilität im Versicherungssektor bei und gewährleistet besseren Schutz für die Versicherten. Die DAV mahnt jedoch eine reine Kopie der IRRD an, fordert den Erhalt des bewährten risikobasierten deutschen Aufsichtsregimes, eine ausgewogene Lastenverteilung sowie eindeutige BaFin-Übergangsregelungen. beleuchtet sie die Themen Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung.

VSAAG-Referentenentwurf bindet IRRD nahtlos ein und schafft rechtssichere Verlässlichkeit

Mit dem VSAAG-Referentenentwurf wird die europäische Insurance Recovery and Resolution Directive in nationales Gesetz überführt und zugleich ein praktikabler Mechanismus für Krisenfälle geschaffen. Der Entwurf regelt Aufsichtsbefugnisse, Sanierungspläne, Mindestliquiditätsanforderungen und Verteilungsmodalitäten zur Abwicklung. Diese Maßnahmen erhöhen die Widerstandskraft des Versicherungssektors, sichern im Falle finanzieller Turbulenzen geordnete Abläufe und minimieren Risiken für Versicherte. Durch die verbindliche Implementierung europäischer Vorgaben wird die Stabilität des deutschen Markts nachhaltig gestärkt. Transparenzpflichten schaffen Vertrauen in das Management von Krisensituationen.

Das Kerngeschäft von Versicherern stützt sich auf kollektive Risikotragung, Rückversicherungsnetzwerke und langfristige Laufzeiten. Dieses Modell weicht deutlich von Banken ab, die auf kurzfristige Refinanzierung und Hebelwirkung setzen. Daher ist eine strikte Ausrichtung an der BRRD nur bedingt geeignet. Stattdessen schlägt sich die deutsche Aufsichtspraxis durch ein risikobasiertes Verfahren aus, das nun mit ausgewählten IRRD-Elementen harmonisiert werden sollte. Auf diese Weise können Stabilität und Konsumentenschutz bedarfsgerecht kombiniert werden.

Laut Stellungnahme der DAV unterscheidet sich das Versicherungsgeschäft in seiner Risikoallokation fundamental von bankenseitigen Aktivitäten, wodurch bisher kaum Insolvenzen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz zu verzeichnen waren. Eine starre Übernahme der Bankenabwicklungsrichtlinie BRRD hielte sie deshalb für unangemessen. Die Wirksamkeit des deutschen, auf Risikobewertung basierenden Aufsichtsregimes habe maßgeblich zur Branchenstabilität beigetragen. Die DAV spricht sich für eine differenzierte Fortentwicklung europäischer Aufsichtsvorschriften aus nachhaltig marktgerecht geboten unter Wahrung nationaler Flexibilität und effizienzorientierter Regulierung.

Mit der vorgesehenen Reihenfolge nach § 222h VAG-E werden primär gemeinschaftliche Fonds und Sonderabgaben beansprucht, um die Sanierung angeschlagener Versicherer zu finanzieren. Die Belastung gesunder Unternehmen und ihrer Versicherten erfolgt hingegen erst nachrangig, wodurch deren Auszahlungspotenziale früher gemindert werden. Fachliche Begutachter kritisieren, dass diese Priorisierung langfristig destabilisieren kann, da sie das Vertrauen in sektorspezifische Krisenmechanismen untergräbt und kaum Anreize zu präventiven Risikomanagement bietet. Sie empfehlen stattdessen eine deutlich klares Verursacherprinzip.

Die Deutsche Aktuarvereinigung rückt das Vorgehen bei der Mittelaufbringung im VSAAG-Entwurf in den Blickpunkt. Gemäß Text werden zunächst generelle Branchenmittel und Sonderbeiträge verwendet, ehe man auf die Bestände des betroffenen Versicherungsunternehmens zurückgreift. Dies bewirkt, dass finanziell solide Unternehmen und ihre Versicherungsnehmer durch verringerte Überschussanteile zur Kostendeckung herangezogen werden, während die direkte Belastung der Versicherten des angeschlagenen Anbieters erst verzögert erfolgt.

Spartenfremder Fonds lockert klare Risikotrennlinien, befürchtet Deutsche Aktuarvereinigung nun

Die DAV kritisiert, dass der vorgeschlagene Abwicklungsfonds aller Versicherungssparten das in Deutschland bewährte Prinzip der Spartentrennung beschädigt. Sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen Mittel bereitstellen, um in Krisensituationen bei Sanierungs- und Abwicklungsprozessen gemeinsam zu haften. Dadurch werden finanzielle Risiken verschiedener Sparten potenziell in einem Topf vereint und nicht wie vorgesehen einzeln auf die jeweilige Sparte begrenzt. Damit würde das IRRD-Ziel strikter Risikokonzentration unterlaufen. Dies konterkariert wirksam den Originärschutz der Versicherten konsequent.

Der Einsatz der Solvabilitätskapitalanforderung als verteilspezifisches Kriterium verursacht aufgrund ihrer ausgeprägten Jahresfluktuationen ein mehrfaches Engagement an Kapitalreserven. Versicherungszweige werden dadurch individuell und kumulativ belastet, da interne Risikomodelle eine erhöhte Anpassungsfrequenz verlangen. Bankenähnliche Vorgehensweisen in der Berechnung führen zu Transparenzdefiziten und erschweren die Risikobewertung. Letztlich resultieren hieraus ineffiziente Kapitalallokationen, gesteigerte Compliance-Kosten und eine spartenübergreifende Belastungsverteilung, die das betriebliche Risikomanagement erheblich verkompliziert. Verantwortliche sehen sich folglich zu regelmäßigen Korrekturläufen detaillierten Analysen gezwungen.

Die DAV kritisiert die Nutzung der Solvabilitätskapitalanforderung im § 191/192 SAGV-E als Ausgangspunkt für die Mittelverteilung. Das Ausmaß dieser Anforderung unterliegt signifikanten Schwankungen und ist von internen Risikomodellen abhängig, sodass technische Umlagerungen zwischen Sparten begünstigt werden. Innerhalb von Konzernen kann dies durch die parallele Einbeziehung von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen zu einer unerwünschten doppelten Beanspruchung führen und den fairen Ausgleich der Belastungen stören.

Die im § 13 SAGV-E vorgesehenen zusätzlichen Liquiditätsindikatoren überschreiten die EU-vorgesehene IRRD-Definition und gelten als nicht sachgemäß. Versicherungsunternehmen weisen darauf hin, dass die Liquiditätsanforderungen bereits umfassend in § 26b VAG-E geregelt sind und die BaFin über ausreichende Krisenbefugnisse verfügt. Die neuen Kennzahlen schaffen redundante Anforderungen, erhöhen den Aufwand für interne Liquiditätsplanung und externes Reporting. Damit entsteht eine unnötige Doppelbelastung, ohne dass der Schutz der Versicherten oder die Marktstabilität gestärkt wird.

Die DAV sieht in § 13 SAGV-E verpflichtende Liquiditätsindikatoren, welche die in der IRRD festgesetzten Standards überschreiten und somit einen erheblich erweiterten Regulierungsrahmen schaffen. Angesichts der derzeitigen Liquiditätsstärke deutscher Versicherungsunternehmen sind solche zusätzlichen Kennzahlen nach Ansicht der DAV nicht erforderlich. Darüber hinaus könne eine Überschneidung mit den Bestimmungen des § 26b VAG-E entstehen. Die BaFin verfügt bereits über umfassende Befugnisse für eine effektive Krisenbewältigung. Die DAV hält sie für entbehrlich und überflüssig.

Klarer, effizienter Ablauf für Sanierung und Abwicklung schützt Versicherungsnehmerinteressen

Mit dem vorliegenden VSAAG-Referentenentwurf wird erstmals ein rechtlicher Rahmen etabliert, der gezielte Instrumente für Sanierungs- und Abwicklungsvorgaben in der Versicherungsbranche umfasst. Dieser Rahmen gewährleistet die Stabilität des Sektors durch frühzeitige Krisenerkennung und -bewältigung, während umfassende Schutzmechanismen die Sicherheit der Versicherungsnehmer garantieren. Die Integration der DAV-Kritik sorgt für realistische Anreizstrukturen im Risikomanagement und trägt wesentlich zur Vertrauensbildung im deutschen Versicherungsmarkt bei.

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