Neue Verordnung erleichtert Zulassung von mit CRISPR/Cas gezüchteten Pflanzen

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Nach einem langwierigen Beratungsprozess hat die EU-Kommission im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Reform der Gentechnik-Gesetze verabschiedet. Der Hauptpunkt dieser Reform besteht darin, die Zulassung von Pflanzen zu erleichtern, die mit modernen Verfahren wie CRISPR/Cas gezüchtet wurden. Diese Reform markiert einen dringend benötigten Schwenk weg von veralteten und überholten Gesetzen im Bereich der Gentechnik. Allerdings tritt die neue Verordnung erst in Kraft, wenn sowohl das EU-Parlament als auch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Zustimmung geben. Die Beratungen zu diesem Thema befinden sich derzeit in vollem Gange.

Weniger Auflagen für editierte Pflanzen in neuer Verordnung

Eine der wichtigsten Neuerungen der reformierten Gentechnik-Gesetze betrifft die erleichterte Zulassung von editierten Pflanzen. Zukünftig wird es weniger aufwändige und langwierige Verfahren geben, die bisher bei herkömmlicher Gentechnik erforderlich waren. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht entfällt ebenfalls. Freilandversuche, die für realistische Tests nach der Entwicklung im Labor und Gewächshaus von großer Bedeutung sind, werden vereinfacht. Zusätzlich dürfen einzelne EU-Mitgliedstaaten weder den Anbau dieser editierten Pflanzen noch Freilandversuche verbieten.

Die Reform der Gentechnik-Gesetze bringt weitreichende Lockerungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 mit sich. Diese Pflanzen wurden mit modernen Techniken wie CRISPR/Cas oder TALEN gezielt mutiert und enthalten ausschließlich genetisches Material, das bereits im Genpool der jeweiligen Art vorhanden ist. Auch cisgene Pflanzen fallen unter diese Kategorie. Ein konkretes Beispiel sind die Kartoffeln aus Wageningen, bei denen Resistenz-Gene aus Wildkartoffeln eingeführt wurden, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln drastisch zu reduzieren.

Die genauen Anforderungen für den NGT1-Status von editierten Pflanzen sind in einem Annex zu den bestehenden Gentechnik-Gesetzen festgelegt. Eine wichtige Vorgabe ist, dass höchstens 20 Basenpaare im Vergleich zur Ausgangspflanze modifiziert werden dürfen. Interessanterweise können NGT1-Pflanzen auf zwei Arten entstehen: durch herkömmliche Züchtung oder durch zufällige Mutationen unter natürlichen Bedingungen. Diese Flexibilität ermöglicht es, verschiedene Wege der Pflanzenzüchtung zu nutzen und innovative Sorten zu entwickeln.

Die Reform der Gentechnik-Gesetze bringt eine deutliche Erleichterung für NGT1-Pflanzen mit sich. Im Gegensatz zu herkömmlich gentechnisch veränderten Pflanzen sind sie von den meisten Auflagen für GVO befreit. Für Freilandversuche mit NGT1-Pflanzen ist lediglich eine Anmeldung bei der nationalen Behörde erforderlich. Eine Veröffentlichung des Versuchsstandorts ist nicht vorgeschrieben, jedoch werden zusammenfassende Berichte von der Kommission erstellt.

Um NGT1-Pflanzen als Saatgut für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel zu verkaufen, müssen Antragsteller ein umfangreiches Überprüfungsverfahren bei der zuständigen nationalen Behörde durchlaufen. Dabei müssen sie durch Studien oder Pflanzenmaterial nachweisen, dass die Pflanze den spezifischen NGT1-Kriterien entspricht. Nach einer positiven Prüfung erfolgt eine EU-weite Zulassung als NGT1-Pflanze durch die EU-Kommission, bei der alle Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Die neue Verordnung sieht vor, dass sämtliche Überprüfungsuntersuchungen von editierten Pflanzen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank dokumentiert werden. In dieser Datenbank sind alle relevanten Informationen zur Bewertung und den Beschlüssen zum NGT1-Status der Pflanzen enthalten. Darüber hinaus werden alle Pflanzen, die als NGT1 anerkannt sind, in einem öffentlichen Register erfasst. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Des Weiteren ist es einzelnen Mitgliedstaaten nicht gestattet, den Anbau und den Warenverkehr dieser Pflanzen einzuschränken oder zu verbieten.

Die neue Verordnung sieht keine Kennzeichnungspflicht für Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen vor. Allerdings müssen Saatgut und vermehrungsfähiges Material eindeutig als Kat.1 NGT gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung bietet Landwirten die Möglichkeit, bewusst zu entscheiden, ob sie solche Pflanzen anbauen möchten oder nicht. Im Biolandbau bleibt der Anbau von NGT1-Pflanzen nach wie vor verboten.

Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken gezüchtet wurden und nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, unterliegen ähnlichen Vorschriften wie herkömmlich gentechnisch veränderte Pflanzen. Allerdings können für diese als NGT2 bezeichneten Pflanzen vereinfachte Zulassungsverfahren mit Sicherheitsbewertungen durchgeführt werden, sofern keine plausiblen Hinweise auf mögliche Risiken vorliegen. Die neuen Merkmale der NGT2-Pflanzen sollen den Nachhaltigkeitszielen des European Green Deal entsprechen, wie zum Beispiel eine verbesserte Trockentoleranz, Resistenz gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge oder höhere Erträge. Herbizidtolerante Pflanzen erhalten keine vereinfachte Zulassung.

Die neue Verordnung sieht vor, dass NGT2-Pflanzen und ihre Produkte weiterhin gekennzeichnet werden müssen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Angabe des veränderten oder neu hinzugefügten Merkmals der Pflanze. Diese Kennzeichnungspflicht dient dazu, den Verbrauchern transparente Informationen über die genetischen Veränderungen in den Pflanzen zu geben. Auf diese Weise können Verbraucher selbst entscheiden, ob sie Produkte aus NGT2-Pflanzen kaufen möchten oder nicht.

Die Verabschiedung der neuen Verordnung über Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken gezüchtet wurden, erfordert eine umfangreiche Genehmigungsphase. Nach der Zustimmung der EU-Kommission müssen sowohl das EU-Parlament als auch der Europäische Rat ihre Zustimmung geben. Aufgrund der zu erwartenden Diskussionen und Debatten wird es einige Zeit dauern, bis die Verordnung in Kraft tritt. Diese Reform ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer zeitgemäßen Regulierung der Gentechnik in Europa.

Die Bedenken von Bioverbänden und Anti-Gentechnik-Netzwerken gegenüber den „Deregulierungsplänen der EU-Kommission“ hinsichtlich NGT1-Pflanzen sind nicht durch wissenschaftliche Beweise gestützt. Zahlreiche internationale wissenschaftliche Studien, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, zeigen, dass NGT-Pflanzen und ihre Produkte kein höheres Risiko für Mensch und Umwelt darstellen als Pflanzensorten, die auf natürliche oder konventionelle Weise gezüchtet wurden. Die Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften, und die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben in einer gemeinsamen Stellungnahme bestätigt, dass es keine wissenschaftlich begründeten Gründe für Besorgnis gibt.

Die neue Verordnung zur Reform der Gentechnik-Gesetze bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Durch eine schnellere und einfachere Zulassung von editierten Pflanzen wird die Entwicklung von resistenten Sorten und höheren Erträgen beschleunigt. Gleichzeitig werden bürokratische Hürden abgebaut und die Freiheit der EU-Mitgliedstaaten, den Anbau und den Warenverkehr von editierten Pflanzen zu regulieren, eingeschränkt. Diese Reform markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer effizienteren und moderneren Gentechnik-Regulierung in Europa.

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